Änderung § 61 FFG vom 01.01.2014

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§ 61 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 61 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61 Antrag


(Text neue Fassung)

§ 61 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Förderungshilfen nach §§ 59 und 60 werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Maßnahme durchzuführen beabsichtigt und hierzu geeignet ist.

(2) Der Antrag muss eine Beschreibung der Maßnahme unter Darlegung ihres Inhalts, Zwecks sowie Art und Dauer ihrer Durchführung enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen, sofern er nicht nach Art und Umfang der Maßnahme entbehrlich ist.



 



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