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Änderung § 66a FFG vom 01.01.2014

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§ 66a FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 66a FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 50.000 Euro im Jahr übersteigt. Von der Abgabepflicht sind Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von Lizenzrechten mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die entgeltlich einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten mittels Videoabrufdiensten verwerten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 50.000 Euro im Jahr übersteigt. 2 Von der Abgabepflicht sind Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind.

(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von Lizenzrechten, die entgeltlich einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten mittels Videoabrufdiensten verwerten. 2 Für Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, gilt die Abgabepflicht nur für Angebote über einen Internetauftritt in deutscher Sprache in Bezug auf die Umsätze, die sie mit Kunden in Deutschland erzielt haben, und nur wenn diese Umsätze nicht am Ort des Unternehmenssitzes zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur Förderung von Kinofilmen durch eine Filmförderungseinrichtung herangezogen werden.

(3) Die Filmabgabe beträgt bei einem Nettoumsatz bis zu 30.000.000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Nettoumsatz von bis zu 60.000.000 Euro 2 vom Hundert und bei einem Nettoumsatz von über 60.000.000 Euro 2,3 vom Hundert.

vorherige Änderung

(4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.



(4) 1 Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2 Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3 Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

(5) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.

(6) Die Abgabepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unbeschadet von Abgaben und sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen nach § 67.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)