Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 KVLG vom 01.01.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 KVLG und Änderungshistorie des KVLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 KVLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 23 KVLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2e G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 29.10.2012) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23


(1) Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe. Die ärztliche Betreuung umfaßt auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies.

(Text alte Fassung)

(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung gelten die § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 und § 127 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.

(Text neue Fassung)

(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung gelten die § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 8 und § 127 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 29.10.2012) 

 
Anzeige