Änderung § 26 KVLG vom 01.01.2012

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§ 26 KVLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 26 KVLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung, gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf

(Text alte Fassung)

1. den Ehegatten des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,

(Text neue Fassung)

1. den Ehegatten oder Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,

2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,

3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden.



 



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