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§ 7 - Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)

neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1649; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-5 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 7 Besondere Einwendungen



Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

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Zitierungen von § 7 GenTAnhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GenTAnhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTAnhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GenTAnhV Schriftliches Verfahren
... §§ 6 bis 10 gelten nicht für ...