Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von §
151 Abs. 2 Nr. 2 und §
182 Nr. 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2003 die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsentgelte und die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelte auf der Grundlage des §
275c des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des §
1 des
Beitragssatzgesetzes 2003 für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 neu zu bestimmen. §
330 Abs. 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, wenn die in §
44 Abs. 1 Satz 1 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil die bei Erlass geltende Rechtslage durch Gesetz rückwirkend geändert wurde.