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§ 3 - Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)

V. v. 23.06.1998 BGBl. I S. 1508
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 8051-10-2 Jugendarbeitsschutz

§ 3 Behördliche Befugnisse



Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist.

 
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