Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG§84AnO k.a.Abk.)

A. v. 15.11.1971 BGBl. I S. 1841, 1876
Geltung ab 28.11.1971; FNA: 806-21-2-2 Berufliche Bildung
I.
II.

I.



Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme ich

das Bundesversicherungsamt

zur zuständigen Stelle für die eigene Behörde sowie für

1.
die der Aufsicht des Bundesversicherungsamts unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

2.
den Bundesverband der Ortskrankenkassen,

3.
den Bundesverband der Landkrankenkassen,

4.
den Bundesverband der Betriebskrankenkassen,

5.
den Bundesverband der Innungskrankenkassen,

6.
die kassenärztliche Bundesvereinigung,

7.
die kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,

8.
die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung.

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II.



Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.



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