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§ 1 - Zuckerartenverordnung (ZuckArtV k.a.Abk.)

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.



 

Zitierungen von § 1 Zuckerartenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZuckArtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuckArtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 ZuckArtV (zu den §§ 1 bis 4) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen