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§ 3 - Zuckerartenverordnung (ZuckArtV k.a.Abk.)

§ 3 Verkehrsverbote



Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

1.
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,

2.
Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.

 
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Zitierungen von § 3 Zuckerartenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZuckArtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuckArtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZuckArtV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 07.03.2006)
... 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete ...