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§ 8 - Pflege-Buchführungsverordnung (PBV)

V. v. 22.11.1995 BGBl. I S. 1528; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 9 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 860-11-2 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Wahlrecht für Kapitalgesellschaften



(1) 1Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. 2Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch, so haben sie bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3a zu gliedern. 3Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen. 4Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen.

(2) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 1 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1 und im Anlagennachweis nach Anlage 3a nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem Posten "Rohergebnis" zusammengefaßt werden dürfen.





 

Frühere Fassungen von § 8 PBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 PBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PBV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 a) die Bilanz nicht nach Anlage 1, b) die Gewinn- und Verlustrechnung ... c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a gliedert oder 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der ...
§ 11 PBV Inkrafttreten und Übergangsvorschriften (vom 01.01.2017)
... zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und ... 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. (4) § 4 Absatz 1 Satz 3 und die Nummern 4a, 8, 22 und ... 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. (5) Die Nummern 1 bis 3 der Gliederung der Gewinn- und ... 2016 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und ... 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden." 5. Anlage 1 Passivseite wird wie folgt ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3076
Artikel 1 2. RechVÄndV Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung
... 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. (5) Die Nummern 1 bis 3 der Gliederung der Gewinn- und ... 2016 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden." 3. Anlage 2 (Gliederung der Gewinn- und ...