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Änderung § 10 PBV vom 23.07.2015

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§ 10 PBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 10 PBV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 22 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2

a) die Bilanz nicht nach Anlage 1,

b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,

c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a

gliedert oder

(Text alte Fassung)

2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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