Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
Gesetz zur weiteren Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen und zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (3. Verjährungsgesetz - 3. VerjG)
Artikel 315a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 gilt nicht für Taten, deren Verfolgung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verjährt ist.