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§ 7 - Post-Arbeitszeitverordnung (PostAZV)
V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 276
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 900-10-4-26 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 17.12.2003; FNA: 900-10-4-26 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
(1) 1Zur besseren Anpassung des Personaleinsatzes an den Arbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür auf Grund der geltenden Arbeitszeitregelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vorliegen. 2Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der in der Arbeitszeitverordnung festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit betragen. 3Die in der Arbeitszeitverordnung festgelegten täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten bleiben unberührt. 4Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraums von längstens 18 Monaten auszugleichen. 5Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum.
(2) 1Für Beamtinnen und Beamte, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeit verrichten, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
- 1.
- Mehr- und Minderleistungen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten auszugleichen sind,
- 2.
- ein Freizeitausgleich für Mehrleistungen auch an Tagen erfolgen kann, an denen der planmäßige Dienst bereits aufgenommen wurde, wenn innerhalb der ersten Stunde nach planmäßigem Dienstbeginn der Freizeitausgleich mit der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten vereinbart und angetreten wird; in diesem Fall gilt als Freizeitausgleich die planmäßige Dienstzeit abzüglich drei Stunden,
- 3.
- Beamtinnen und Beamte, die an einem dienstplanmäßig freien Tag eingesetzt werden, eine Zeitgutschrift von zwei Stunden erhalten und
- 4.
- Beamtinnen und Beamte, die an einem dienstplanmäßig freien Tag mindestens zwei Stunden in Rufbereitschaft sind, eine Zeitgutschrift von einer Stunde erhalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung V. v. 16. August 2024 BGBl. 2024 I Nr. 276 m.W.v. 1. März 2024
Frühere Fassungen von § 7 PostAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2024 (09.09.2024) | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung vom 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 276 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 PostAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PostAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PostAZV Anwendung der Arbeitszeitverordnung
... und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung
V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 276
Artikel 1 4. PostAZVÄndV Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung
... § 7 der Post-Arbeitszeitverordnung vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember ...
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