Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 PostAZV vom 01.04.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 PostAZV, alle Änderungen durch Artikel 2 3. Post-AZV2003ÄndV am 1. April 2008 und Änderungshistorie der PostAZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 PostAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 2 PostAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2008 BGBl. I S. 2223
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit


(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.



(heute geltende Fassung)