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Änderung § 3 PostAZV vom 01.01.2007

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§ 3 PostAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 3 PostAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch § 9 V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495;
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 Dienst an Heiligabend und Silvester


vorherige Änderung

-



Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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