Synopse aller Änderungen der PostAZV am 01.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2008 durch Artikel 2 der Post-AZV2003uaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PostAZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PostAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
PostAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.10.2007 BGBl. I S. 2492
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.



 
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§ 3 (aufgehoben)




§ 3 Dienst an Heiligabend und Silvester


vorherige Änderung

 


Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert.




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