(1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine Besamungsstation stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist,
- 2.
- eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung ausgestellte Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes oder Fachtierarztes für Zuchthygiene und Besamung, aus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt,
- 3.
- eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen Instituts, wonach die Untersuchung der von dem Spendertier nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnommenen Proben ergeben hat, daß die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht früher als fünf Wochen vor der Antragstellung genommen worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen.
(3) Im Falle des §
10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben nach §
10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen worden sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygienischen Überwachung durch eine Besamungsstation unterlegen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Samengewinnung bereits eine Besamungserlaubnis bestand.
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039