(1) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
- das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Geräte vorhanden sind,
- 2.
- ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Embryotransfereinrichtung gebundenen Tierarzt gewährleistet ist und
- 3.
- sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß den Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryotransfereinrichtung enthalten.
(4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für den Sitz der Embryotransfereinrichtung zuständige Behörde.
(5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 unverzüglich mitzuteilen.
(6) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat über Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu machen.
(7) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag der Embryotransfereinrichtung gewonnen sowie nur von diesen Personen und von Besamungsbeauftragten, die an einem Lehrgang über Embryotransfer mit Erfolg teilgenommen haben, übertragen werden.
(8) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden.
§ 20 TierZG Bußgeldvorschriften ... mit einer Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 7 Abs. 5, ... Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 4. entgegen § 9 ... nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 4. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung betreibt, 5. entgegen ... Bezuges entspricht, 7. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14 Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht, 8. entgegen § 9 Abs. 11 ... 9. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet, 10. entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen überträgt oder 11. entgegen § 19 Abs. 2 ...
V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904