(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
- 1.
- in züchterischer Hinsicht
- a)
- die anerkannten Zuchtorganisationen,
- b)
- die mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen beauftragten Stellen,
- c)
- die Betriebe, die innergemeinschaftlich oder mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, mit Zuchttieren, Eizellen oder Embryonen Handel treiben,
- 2.
- in züchterischer und veterinärhygienischer Hinsicht die Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen.
(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Absätze 1 und 2 unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und dort
- 1.
- Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen sowie
- 2.
- die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 20 TierZG Bußgeldvorschriften ... § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen überträgt oder 11. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt. (2) Die ...