(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz.
(2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz.
(3) Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaubnisse gelten fort. Für Samen von abgegangenen Tieren, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen wurde, kann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden, wenn Bescheinigungen vorliegen, die nach dem zum Zeitpunkt der Samengewinnung geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind; §
11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bleibt hiervon unberührt.
(4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§
2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach §
9 Abs. 11 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach §
5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach §
9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes.