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Synopse aller Änderungen des Tierzuchtgesetz am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 194 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 194 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen Bereich die Erzeugung der Tiere nach Absatz 1, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß

1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Vitalität erhalten und verbessert wird,

2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,

3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

4. eine genetische Vielfalt erhalten wird.



§ 6 Ermächtigungen


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(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

1. Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren Erscheinung,

2. die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung,

3. die Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung,

4. die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Herkunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizellenscheine,

4a. andere Merkmale als die Blutgruppe zur Sicherung der Identität,

5. die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der Prämien bei pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen,

6. über § 5 hinaus die Veröffentlichung weiterer Ergebnisse der Leistungsprüfungen oder Zuchtwertfeststellungen einschließlich genetischer Besonderheiten und Erbfehler durch die zuständige Behörde,

vorzuschreiben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung von Nachkommen nur verwendet werden dürfen, wenn sie Zuchttiere sind,

2. zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus auch außerhalb einer Besamungsstation von einem Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird,

2a. vorzuschreiben, daß die Empfänger von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die aus anderen Mitgliedstaaten in das Inland verbracht werden sollen, der zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit und die Art der Sendung spätestens einen Tag im voraus anzuzeigen haben,

3. weitere Leistungsmerkmale festzusetzen,

4. zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt,

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5. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.



5. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen haben, daß die für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur Verfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich besamt werden können.



§ 8 Ermächtigungen


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(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

1. Anforderungen

a) an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen,

b) an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters,

c) an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen

festzusetzen und

2. das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln.

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(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, insbesondere hinsichtlich von Zuchtzielen oder Zuchtprogrammen von § 7 abweichende oder über § 7 hinausgehende Anforderungen an die Anerkennung und den Betrieb von Zuchtorganisationen festzusetzen.



(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, insbesondere hinsichtlich von Zuchtzielen oder Zuchtprogrammen von § 7 abweichende oder über § 7 hinausgehende Anforderungen an die Anerkennung und den Betrieb von Zuchtorganisationen festzusetzen.

§ 13 Ermächtigungen


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(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

1. Vorschriften über

a) die Einrichtung und den Betrieb der Besamungsstationen,

b) Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und Abschluß der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung sowie der Anerkennung der Ausbildungsstätten

zu erlassen;

2. zu bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Besamungsstationen sich an den Zuchtprogrammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen müssen,

b) welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzuführen sind,

c) aa) welche sonstigen Proben,

bb) auf welche übertragbaren Krankheiten die Proben und

cc) nach welchen Methoden die Proben

nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind;

3. Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festzusetzen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach

1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,

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2. Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.



2. Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

1. das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis zu regeln;

2. die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen Besamungen, den hierfür maßgeblichen Zeitraum sowie das räumliche Gebiet festzusetzen;

3. Vorschriften zu erlassen über

a) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertrages abgegeben werden darf,

b) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund eines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b nur von einer Besamungsstation ausgeliefert werden darf, in deren Tätigkeitsbereich die Tierhaltung liegt,

c) Form und Mindestinhalt der Verträge nach den Buchstaben a und b,

d) die Behandlung von Samen einschließlich seiner Beförderung,

e) die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und ihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besamung nicht gekennzeichneter Tiere,

f) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10,

g) Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen, insbesondere die Kennzeichnung;

4. Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung zu erlassen.



§ 15 Ermächtigungen


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(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1. die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und Embryonen angeboten, abgegeben, ausgeliefert und übertragen werden dürfen,

2. die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfereinrichtungen,

3. Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und Abschluß der Lehrgänge über Embryotransfer sowie die Anerkennung der Ausbildungsstätten,

4. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 6,

5. die Feststellung der Identität, insbesondere über die Kennzeichnung der Spendertiere, Empfängertiere, Eizellen und Embryonen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach

1. Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,

2. Absatz 1 Nr. 3

vorherige Änderung nächste Änderung

zu treffen, soweit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.



zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Prüfungsordnungen für die Lehrgänge über Embryotransfer zu erlassen.



§ 15a Ermächtigungen


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Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört (Ausfuhr), festzusetzen und dabei insbesondere



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört (Ausfuhr), festzusetzen und dabei insbesondere

1. Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu regeln,

2. Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen, Samen-, Eizellen- und Embryonenscheine, aus denen die Eintragung der Zuchttiere, ihrer Vorfahren oder der Spendertiere in die Zuchtbücher oder Zuchtregister der vom Herkunftsland amtlich anerkannten Zuchtorganisationen hervorgeht, vorzuschreiben,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. vorzuschreiben, daß Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekanntgemacht hat.



3. vorzuschreiben, daß Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekanntgemacht hat.

§ 15b Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden


(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.



(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

§ 16a Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 17 Ausnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird.



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen

1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen;

2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in § 1 Abs. 2 genannten Zweck vereinbar ist;

3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation

a) für die Entwicklung von Herkünften und

b) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests;

4. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Falle von Tierseuchen, Futtermittelschäden und höherer Gewalt Ausnahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 3 zulassen.



§ 19a Auskünfte zwischen den Behörden


(1) Die zuständigen Behörden

1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,

2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.



(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.

§ 19b Übermittlung von Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.



Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

§ 22 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.

§ 23a Ermächtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. § 12, auch soweit er durch Landesrecht ergänzt worden ist, ganz oder teilweise aufzuheben,

vorherige Änderung

2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte "und beim Verbringen aus dem Ausland" zu streichen,

3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "und § 12 Abs. 1" zu streichen,

4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr. 1" zu streichen,

5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe "oder § 12 Abs. 1 Satz 1" zu streichen,



2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte 'und beim Verbringen aus dem Ausland' zu streichen,

3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe 'und § 12 Abs. 1' zu streichen,

4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe 'und § 12 Abs. 2 Nr. 1' zu streichen,

5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe 'oder § 12 Abs. 1 Satz 1' zu streichen,

soweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Samen durch Rechtsverordnung nach § 15a geregelt wird.