§ 24 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
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§ 24 Anhörung Beteiligter


§ 24 wird in 28 Vorschriften zitiert

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,

2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,

3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,

4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,

5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,

6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder

7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 24 SGB X

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SGB X verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB X selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 SGB X Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
... ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. (4) § 24 ist entsprechend ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 27a ALG Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst (vom 01.01.2023)
... unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des ...
§ 34 ALG Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen (vom 25.10.2013)
... dem geänderten Einkommensteuerbescheid beruht hat. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 ...

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 168 SGB VII Beitragsbescheid (vom 01.07.2020)
... den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1. (2) Der ... 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches , soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden ...
§ 183 SGB VII Umlageverfahren (vom 01.07.2020)
... des Unternehmers auf einer Schätzung beruht. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2. (5a) Zur Sicherung des ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 46 SGB VI Witwenrente und Witwerrente (vom 01.01.2008)
... der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. (3) Überlebende Ehegatten, die ...
§ 89 SGB VI Mehrere Rentenansprüche (vom 05.12.2018)
... an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des ...
§ 96a SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst (vom 01.01.2024)
... unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des ...
§ 97a SGB VI Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (vom 01.01.2021)
... unberührt. Nicht anzuwenden ist die Vorschrift zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ). (7) Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für ...
§ 101 SGB VI Beginn und Änderung in Sonderfällen (vom 14.12.2016)
... Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen ... Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. (3b) Der Rentenbescheid der ... (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes). Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. (4) Ist nach Beginn der ... Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer ... Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer ...
§ 108 SGB VI Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen (vom 09.06.2021)
... erstattet werden. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ...
§ 149 SGB VI Versicherungskonto (vom 01.07.2019)
... oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 31a SGB II Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (vom 28.03.2024)
... Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ...

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 3 SVWO Wahlausschüsse (vom 18.02.2021)
... in öffentlicher Sitzung. Er darf bei seinen Ermittlungen (§§ 20 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 4 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... erstattet werden. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden ...

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des ...
Artikel 12 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des ...

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre ...

Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Artikel 1 FlexReG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ...

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 4 VAStrRefG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung ... ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. (3b) Der Rentenbescheid der ... des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes). Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden." 6. Dem § 109 wird folgender ...

Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 1 GrundRentG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden ist die Vorschrift zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ). (7) Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden." 15. In § 47 Abs. 1 und 3 ... ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des ... Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des ...

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 1 RVLSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 5 7. SGBIIIuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Rentenbescheid ist mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Rente aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges ist Rente ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 7 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... § 168 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1." 21. In § 182 Absatz ... § 183 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2." 22. In § 204 Absatz 2 Satz 1 ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015)
... bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 11 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (vom 01.01.2013)
... Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)
V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2899; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
§ 7 ArGV Widerruf
... den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen, Kenntnis erlangt und eine Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat. (2) Die nach § 4 Abs. 1 ...


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