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§ 53 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
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§ 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages



(1) 1Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.



 

Zitierungen von § 53 SGB X

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SGB X verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB X selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 SGB X Vergleichsvertrag
... Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der ... Ermessen für zweckmäßig hält. (2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 ...
§ 55 SGB X Austauschvertrag
... Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 , in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann ... Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte. (3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 ...
§ 58 SGB X Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
... des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. (2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn 1. ein Verwaltungsakt mit ...
§ 60 SGB X Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung (vom 01.01.2024)
... kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem ...
§ 61 SGB X Ergänzende Anwendung von Vorschriften
... sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. ...