(1) 1Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
§ 55 SGB X Austauschvertrag ... Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 , in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann ... Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte. (3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 ...