Änderung § 60 SGB X vom 01.08.2021

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§ 60 SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 60 SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. 2 Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. 2 Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.

(2) 1 Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend anzuwenden. 2 Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. 3 Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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