| § 31a  SGB X a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 31a SGB X n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 | 
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| (Text alte Fassung) § 31a (neu) | (Text neue Fassung) § 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes | 
| 1 Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. 2 Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden. |