Änderung § 36 SGB X vom 05.04.2017

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§ 36 SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 36 SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 166 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Rechtsbehelfsbelehrung


(Text alte Fassung)

Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren.

(Text neue Fassung)

1 Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. 2 Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.

 



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