1Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach §
33 Absatz 1 ist jedermann befugt.
2Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach §
33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt.
3Den Nichtigkeitsgrund gemäß §
33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit §
3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2446, 2010 I 326
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes ... „§ 32 Angemeldete Designs". f) Die Angabe zu § 34 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 34 Antragsbefugnis ... f) Die Angabe zu § 34 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 34 Antragsbefugnis § 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und ... Wort „Designs" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 34 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ... die Anmeldung von Designs begründet werden." 36. Die §§ 33 und 34 werden durch die folgenden §§ 33 bis 34c ersetzt: „§ 33 ... Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden. § 34 Antragsbefugnis Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § ... 2 erklärt werden. (2) Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die §§ 34 und 34a gelten entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem ... auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. § 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit ... mit Klagen wegen der Verletzung desselben eingetragenen Designs erhoben werden. § 34 gilt entsprechend. (2) Die Widerklage ist unzulässig, soweit im ...