§ 57 - Designgesetz (DesignG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel


§ 57 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Antrag nach § 55 Abs. 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. 2Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(2) 1Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. 2Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu hören. 3Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 57 DesignG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 8 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.09.2008Artikel 7 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 12 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 57 DesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57a DesignG Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 (vom 01.07.2016)
... das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem ...
§ 62a DesignG Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster (vom 01.07.2016)
...  3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis 57 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 1 DesignGuaÄndG Änderung des Designgesetzes
... Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem ... „3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis 57 )." 22. In der Überschrift zu Abschnitt 13 werden die Wörter ...

Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... zu den Anträgen auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 und 57 )." 57. § 63 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Auf ...

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 8 ZollVNeuOrgG Änderung sonstiger Bundesgesetze
... durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt. (8) In § 57 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 7 GEigDuVeG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... 46b Sicherung von Schadensersatzansprüchen". c) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 57a Verfahren nach der Verordnung ... derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)" ersetzt. 7. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei ... „ein Jahr" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: „§ 57a Verfahren nach der ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 12 2. FVGuaÄndG Anpassung sonstigen Bundesrechts
... durch das Wort „Bundesfinanzdirektion" ersetzt. (5) In § 57 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch ...


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