§ 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel
(1)
1Der Antrag nach §
55 Abs. 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden.
2Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kosten nach Maßgabe des §
178 der
Abgabenordnung erhoben.
(2)
1Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.
2Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu hören.
3Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 1 DesignGuaÄndG Änderung des Designgesetzes ... Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem ... „3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis 57 )." 22. In der Überschrift zu Abschnitt 13 werden die Wörter ...
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 7 GEigDuVeG Änderung des Geschmacksmustergesetzes ... 46b Sicherung von Schadensersatzansprüchen". c) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe eingefügt: § 57a Verfahren nach der Verordnung ... derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)" ersetzt. 7. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter zwei ... ein Jahr" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: § 57a Verfahren nach der ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
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