Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 72 - Designgesetz (DesignG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
| |

§ 72 Anzuwendendes Recht



(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.

(2) 1Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. 2Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Abs. 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.

(3) Für eingetragene Designs, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.

(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.





 

Frühere Fassungen von § 72 DesignG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
aktuell vorher 13.02.2010Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2446
aktuellvor 13.02.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 72 DesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 DesignG Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz (vom 02.12.2020)
... Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt ... Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3 . (3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2446, 2010 I 326
Artikel 1 1. GeschmMGÄndG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... 13 Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen § 66 Anwendung dieses Gesetzes § 67 Einreichung der internationalen Anmeldung  ... 13 Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen § 66 Anwendung dieses Gesetzes Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen ... 4. Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 14. 5. Die bisherigen §§ 66 und 67 werden die §§ 72 und ...

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 1 DesignGuaÄndG Änderung des Designgesetzes
... 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 2 entsprechend. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt ... Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 2." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz ...

Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... durch die Wörter „eingetragenes Design" ersetzt. 62. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 5 WettbRÄndG Änderung des Designgesetzes
... die Absätze 3 bis 5. 4. In § 74 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „ § 72 Absatz 2" durch die Angabe „§ 72 Absatz 3" ... § 74 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 72 Absatz 2" durch die Angabe „ § 72 Absatz 3" ...