Änderung § 67 DesignG vom 13.02.2010

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§ 67 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2010 geltenden Fassung
§ 67 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung


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Die internationale Anmeldung von Designs kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.




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