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Änderung § 68 DesignG vom 13.02.2010

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§ 68 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2010 geltenden Fassung
§ 68 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
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§ 68 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung


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Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen von Designs eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.