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Änderung § 20 DesignG vom 25.10.2013

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§ 20 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung
§ 20 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Bekanntmachung


(Text alte Fassung)

Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. 2 Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.

(2)
Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen.