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Änderung § 62a DesignG vom 01.01.2014

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§ 62a DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 62a DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 62a Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster


vorherige Änderung

 


Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind folgende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche des Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Schutz genießt, entsprechend anzuwenden:

1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf Auskunft (§ 46), auf Vorlage und Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und auf Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44), Entschädigung (§ 45), Verjährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 50);

3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis 57).


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