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Änderung § 63a DesignG vom 01.01.2014

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§ 63a DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 63a DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122
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§ 63a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 63a Unterrichtung der Kommission


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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.