§ 8 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 8 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Formelle Berechtigung | |
(Text alte Fassung) Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und verpflichtet. | (Text neue Fassung) Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein eingetragenes Design betreffen, als berechtigt und verpflichtet. |