§ 27 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 27 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Entstehung und Dauer des Schutzes | |
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. | (Text neue Fassung) (2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. |