§ 32 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 32 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Text alte Fassung) § 32 Angemeldete Geschmacksmuster | (Text neue Fassung)§ 32 Angemeldete Designs |
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die durch die Anmeldung von Geschmacksmustern begründeten Rechte. | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden. |