§ 39 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 39 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit | |
(Text alte Fassung) Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. | (Text neue Fassung) Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. |