Änderung § 39 DesignG vom 01.01.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 39 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit


(Text alte Fassung)

Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.




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