Änderung § 40 DesignG vom 01.01.2014

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§ 40 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 40 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster


(Text neue Fassung)

§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design


vorherige Änderung nächste Änderung

Rechte aus einem Geschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden gegenüber



Rechte aus einem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber

(Textabschnitt unverändert)

1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

2. Handlungen zu Versuchszwecken;

vorherige Änderung

3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an;



3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des eingetragenen Designs nicht über Gebühr und geben die Quelle an;

4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Inland gelangen;

5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4.






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