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Änderung § 63a DesignG vom 01.01.2014

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§ 63a DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 63a DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63a Unterrichtung der Kommission


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.

(heute geltende Fassung)