Änderung § 68 DesignG vom 01.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 1 DesignGuaÄndG am 1. Juli 2016 und Änderungshistorie des DesignG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 68 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 68 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung


(Text alte Fassung)

Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.

(Text neue Fassung)

Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen von Designs eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed