Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 69 DesignG vom 01.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 1 DesignGuaÄndG am 1. Juli 2016 und Änderungshistorie des DesignG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 69 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 69 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Internationale Eintragungen werden in gleicher Weise wie eingetragene Designs, die zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet sind, nach § 18 auf Eintragungshindernisse geprüft. 2 An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung tritt die Schutzverweigerung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Internationale Eintragungen werden in gleicher Weise wie Designs, die zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet sind, nach § 18 auf Eintragungshindernisse geprüft. 2 An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung tritt die Schutzverweigerung.

(2) 1 Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prüfung fest, dass Eintragungshindernisse nach § 18 vorliegen, so übermittelt es dem Internationalen Büro innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung. 2 In der Mitteilung werden alle Gründe für die Schutzverweigerung angeführt.

vorherige Änderung

(3) 1 Nachdem das Internationale Büro an den Inhaber der internationalen Eintragung eine Kopie der Mitteilung über die Schutzverweigerung abgesandt hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Monaten zu der Schutzverweigerung Stellung zu nehmen und auf den Schutz zu verzichten. 2 Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung durch Beschluss. 3 Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung aufrechterhält, stehen dem Inhaber gegenüber dem Beschluss die gleichen Rechtsbehelfe zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung eines eingetragenen Designs in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register. 4 Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung nicht aufrechterhält oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung unverzüglich zurück.



(3) 1 Nachdem das Internationale Büro an den Inhaber der internationalen Eintragung eine Kopie der Mitteilung über die Schutzverweigerung abgesandt hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Monaten zu der Schutzverweigerung Stellung zu nehmen und auf den Schutz zu verzichten. 2 Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung durch Beschluss. 3 Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung aufrechterhält, stehen dem Inhaber gegenüber dem Beschluss die gleichen Rechtsbehelfe zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register. 4 Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung nicht aufrechterhält oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung unverzüglich zurück.

(heute geltende Fassung)