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Änderung § 23 DesignG vom 30.11.2007

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§ 23 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 23 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 78 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde


(Text alte Fassung)

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet im Verfahren nach diesem Gesetz durch ein rechtskundiges Mitglied im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes. Für die Ausschließung und Ablehnung dieses Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet im Verfahren nach diesem Gesetz durch ein rechtskundiges Mitglied im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes. Für die Ausschließung und Ablehnung dieses Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die §§ 69, 73 Abs. 2 bis 4, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(3) Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats über eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie § 124 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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