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Synopse aller Änderungen des DesignG am 01.10.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2009 durch Artikel 6 des PatRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DesignG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Schutzvoraussetzungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Geschmacksmusterschutz
    § 3 Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz
    § 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse
    § 5 Offenbarung
    § 6 Neuheitsschonfrist
Abschnitt 2 Berechtigte
    § 7 Recht auf das Geschmacksmuster
    § 8 Formelle Berechtigung
    § 9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten
    § 10 Entwerferbenennung
Abschnitt 3 Eintragungsverfahren
    § 11 Anmeldung
    § 12 Sammelanmeldung
    § 13 Anmeldetag
    § 14 Ausländische Priorität
    § 15 Ausstellungspriorität
    § 16 Prüfung der Anmeldung
    § 17 Weiterbehandlung der Anmeldung
    § 18 Eintragungshindernisse
    § 19 Führung des Registers und Eintragung
    § 20 Bekanntmachung
    § 21 Aufschiebung der Bekanntmachung
    § 22 Einsichtnahme in das Register
    § 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde
    § 24 Verfahrenskostenhilfe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 25 Elektronisches Dokument
(Text neue Fassung)

    § 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
    § 26 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 4 Entstehung und Dauer des Schutzes
    § 27 Entstehung und Dauer des Schutzes
    § 28 Aufrechterhaltung
Abschnitt 5 Geschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens
    § 29 Rechtsnachfolge
    § 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
    § 31 Lizenz
    § 32 Angemeldete Geschmacksmuster
Abschnitt 6 Nichtigkeit und Löschung
    § 33 Nichtigkeit
    § 34 Kollision mit anderen Schutzrechten
    § 35 Teilweise Aufrechterhaltung
    § 36 Löschung
Abschnitt 7 Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
    § 37 Gegenstand des Schutzes
    § 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang
    § 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit
    § 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster
    § 41 Vorbenutzungsrecht
Abschnitt 8 Rechtsverletzungen
    § 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
    § 43 Vernichtung, Rückruf und Überlassung
    § 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
    § 45 Entschädigung
    § 46 Auskunft
    § 46a Vorlage und Besichtigung
    § 46b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
    § 47 Urteilsbekanntmachung
    § 48 Erschöpfung
    § 49 Verjährung
    § 50 Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
    § 51 Strafvorschriften
Abschnitt 9 Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen
    § 52 Geschmacksmusterstreitsachen
    § 53 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
    § 54 Streitwertbegünstigung
Abschnitt 10 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
    § 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
    § 56 Einziehung, Widerspruch
    § 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel
    § 57a Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
Abschnitt 11 Besondere Bestimmungen
    § 58 Inlandsvertreter
    § 59 Geschmacksmusterberühmung
    § 60 Geschmacksmuster nach dem Erstreckungsgesetz
    § 61 Typografische Schriftzeichen
Abschnitt 12 Gemeinschaftsgeschmacksmuster
    § 62 Weiterleitung der Anmeldung
    § 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen
    § 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel
    § 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Abschnitt 13 Übergangsvorschriften
    § 66 Anzuwendendes Recht
    § 67 Rechtsbeschränkungen
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Elektronisches Dokument




§ 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf das Deutsche Patent- und Markenamt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald
die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.



(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3)
Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur;

2. den Zeitpunkt, von dem an
die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 58 Inlandsvertreter


(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Geschmacksmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Geschmacksmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.

vorherige Änderung

(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.



(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben.

(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.

(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.