interne Verweise
Zitat in folgenden NormenDPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 22 DPMAV Akteneinsicht (vom 01.01.2014) ... Patent- und Markenamts eingesehen werden. Satz 1 gilt auch für Modelle, die nach § 7 Abs. 6 des Designgesetzes in seiner bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fassung eingereicht worden ...
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022) ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 für das 11. bis 15. Schutzjahr ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 für das 16. bis 20. Schutzjahr ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 für das 21. bis 25. Schutzjahr ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 3. Aufrechterhaltung von ... 3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 343 200 Aufrechterhaltungsgebühren für das ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 343 300 Aufrechterhaltungsgebühren für das ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 343 400 Aufrechterhaltungsgebühren für das ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes ... „§ 3 Ausschluss vom Designschutz". c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Recht auf das eingetragene Design". ... c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Recht auf das eingetragene Design". d) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ... das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Artikel 5 GeschmMRModG Folgeänderungen ... 3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind ...
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