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§ 2a - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 379
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2a Anzeige
(1) 1Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz 2 der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Satz 1 gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in der Fassung vom 3. März 2021 von der zuständigen Behörde registriert worden ist. 3Die Ausnahme nach Satz 2 gilt entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in der Fassung vom 3. März 2021 aufgeführten Erzeuger.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 muss die folgenden Angaben umfassen:
- 1.
- den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
- 2.
- die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,
- 3.
- die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie
- 4.
- die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in der Fassung vom 20. Juni 2019, die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt.
(3) Der Unternehmer hat Änderungen der Angaben nach Absatz 2 der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 379 m.W.v. 30. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 2a Bedarfsgegenständeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.12.2025 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung vom 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 379 |
| aktuell vorher | 01.07.2024 | Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114 |
| aktuell | vor 01.07.2024 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a Bedarfsgegenständeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BedGgstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BedGgstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 30.12.2025)
... Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 2a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
§ 16 BedGgstV Übergangsvorschriften (vom 30.12.2025)
... 14 Tabelle 2 ist ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr anzuwenden. (19) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 haben Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 379
Artikel 1 BedGgstVuaÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... 1; L 278 vom 25.10.2011, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 2. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Artikel 1 22. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Anzeige (1) Unternehmer, die ... 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Anzeige (1) Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis ... Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 2 vorangestellt: „1. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 2a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 6. Dem § 16 wird folgender Absatz 19 angefügt: „(19) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 haben Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, die ...
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