(1) Schuherzeugnisse nach Anlage
11 Nr. 1 müssen von dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Union niedergelassenen Bevollmächtigten oder, sofern weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Union eine Niederlassung hat, von demjenigen, der die Schuherzeugnisse in der Europäischen Union erstmals in den Verkehr bringt, vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 versehen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares lesbar, haltbar und gut sichtbar anzubringen. Wer Schuherzeugnisse gewerbsmäßig abgibt, muß sicherstellen, daß bei der Abgabe die Kennzeichnung nach Maßgabe von Satz 2 angebracht ist. Die Angaben können durch schriftliche Angaben ergänzt werden.
(2) Schuherzeugnisse sind mit der Angabe ihrer Bestandteile und der Angabe der hierfür verwendeten und nach Absatz 3 bestimmten Materialien durch Piktogramme oder schriftliche Angaben nach Maßgabe der Anlage
11 Nr. 2 und 3 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für
- 1.
- gebrauchte Schuhe,
- 2.
- Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen fällt,
- 3.
- Spielzeugschuhe.
Die Vorschriften der
Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt.
(3) In der Kennzeichnung nach Absatz 2 ist das Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent jeweils
- 1.
- der Fläche des Obermaterials,
- 2.
- der Fläche von Futter und Decksohle und
- 3.
- des Volumens der Laufsohle
ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Materialien mit den größten Anteilen am Schuhbestandteil zu machen. Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen, wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 784
V. v. 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720