Anlage 4 (zu § 5) Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen
Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Verfahren |
1 | 2 | 3 |
1. | a) Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elasto- meren oder Gummi b) Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestim- mungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird | Verfahren, die bewirken, dass aus dem Bedarfs- gegenstand N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer Menge abgegeben werden, die mit einer in An- lage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweis- bar sind |
2. | Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem mensch- lichen Körper in Berührung zu kommen, insbeson- dere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brust- beutel sowie Lederspielwaren | Verfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsge- genstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8 beschriebenen Methode nachweisbar ist. |
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 10 2. ProdSV Wesentliche Sicherheitsanforderungen (vom 28.10.2018) ... oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, gilt § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1138
Artikel 1 18. BedGgstVÄndV ... (BGBl. I S. 3130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Anlage 4 wird folgende Nummer 2 angefügt: ...
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1107
Artikel 1 16. BedGgstVÄndV ... Absätze 10 und 11 angefügt: (10) Bedarfsgegenstände nach Anlage 4 Nr. 1 Buchstabe b, die vor dem 8. Juli 2008 hergestellt oder eingeführt worden sind und den ... noch bis zum Ablauf des 31. August 2009 in den Verkehr gebracht werden." 2. Anlage 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. ...
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